Bücherei
Regal 1
In Deutschland führt das Vorliegen eines
Diabetes,
unabhängig vom
Schweregrad der Erkrankung zum Ausschluß vom
Wehrdienst
im
Frieden. Dies ist nach der zentralen Dienstvorschrift
Z.D.V
46/1 festgesetzt. Danach werden diejenigen Diabetiker,
die
unter die Beurteilung nach 10/IV; 10/V; 10/VI fallen
nicht zur
Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen.
Diese Abschnitte haben folgenden Wortlaut:
"10/IV Diabetes mellitus leichten Grades, der ohne
Insulin
bei
Verabreichung entsprechender Diät beherrscht
werden
kann (nicht
im Truppendienst verwendbar).
10/V Diabetesverdacht bis zur Klärung der Diagnose.
10/VI Diabetes insipidus und Diabetes mellitus
mittleren
und
schweren Grades, entsprechend der Facharztbeurteilung
jugendlicher Diabetes."
Wird ein Berufs- oder Zeitsoldat zuckerkrank, so
wird
anhand
eines truppenärztlichen Gutachtens nach §
44 des
Soldatengesetzes über seine Dienstunfähigkeit
entschieden.
Ein Zeitsoldat kann in besonderen Fällen auf
eigenen
Antrag aus
seinem Dienstverhältnis nach Manifestation eines
Diabetes
entlassen werden.
Literatur: 87)
Primärliteratur: Z.D.V. (Zitat)
Und
hier noch mein
persönlicher Tipp
für Sie, weil Sie meine
Seite besucht haben:
Die wichtigsten
Schüssel
zur körperlichen Gesundheit
sind: